Reduziert Kurzarbeit den Urlaubsanspruch?


Stehen einem Arbeitnehmer Urlaubsansprüche für Monate zu, in denen er auf Kurzarbeit Null gesetzt ist? Dazu musste nun das LAG Düsseldorf eine Entscheidung treffen, nachdem ein Arbeitgeber den Jahresurlaub einer Frau von 14 auf 11,5 Tage gekürzt hatte.

Geklagt hatte eine Frau, die als Verkaufshilfe in einem Systemgastronomiebetrieb tätig ist. 2020 wurde sie von ihrem Arbeitgeber mehrfach auf Kurzarbeit Null gesetzt. Im Zuge dessen senkte ihr Arbeitgeber auch ihren Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 von teilzeitbedingt 14 Tagen auf 11,5 Arbeitstage ab.

Arbeitnehmerin sieht Kurzarbeit nicht als Freizeit
Die Angestellte war jedoch der Ansicht, dass eine Kürzung ihrer Urlaubstage nicht gerechtfertigt sei. Die Kurzarbeit erfolge schließlich nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern auf Drängen des Arbeitgebers. Außerdem sei Kurzarbeit auch nicht als Freizeit zu werten, da sie dabei Meldepflichten unterliege und nicht in der Lage sei, private Pläne zu verfolgen – schließlich könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Meinung, dass bei einer Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestünde und dementsprechend auch keine Urlaubsansprüche erworben werden könnten.

Anteilig gekürzter Jahresurlaub
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Klage ab und gab dem Arbeitgeber recht. Die Frau habe in den Monaten Juni, Juli und Oktober keine Urlaubsansprüche erworben. Ihr stehe deshalb lediglich ein anteilig gekürzter Jahresurlaub zu. Für jeden vollen Monat, in dem ein Arbeitnehmer auf Kurzarbeit Null gesetzt ist, reduzierten sich seine Urlaubsansprüche um ein Zwölftel. Im Falle der Frau hätte das sogar eine Reduzierung um 3,5 anstatt 2,5 Tage bedeutet.

Keine Urlaubsansprüche ohne Leistungspflicht
Der Erholungsurlaub habe eine Erholung von der Verpflichtung zur Tätigkeit zum Ziel und entfalle dementsprechend, wenn die Leistungspflichten aufgehoben würden, begründete das Gericht sein Urteil. Diese Handhabe stehe auch im Einklang mit EU-Recht.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20
Quelle AssCompact

Muss eine Privathaftpflichtversicherung für Schäden durch eine Explosion beim Entleeren eines Gastanks leisten, wenn sie gefährliche Beschäftigungen in ihren Versicherungsbedingungen ausgeschlossen hatte? Darüber musste das OLG Naumburg in einem Fall urteilen, bei dem ein Mann umgekommen war.

Tödliche Explosion! Die Folge einer gefährlichen Beschäftigung?

Menschen haben die unterschiedlichsten Hobbys. Der eine hat eine Modelleisenbahn im Keller stehen, der andere geht zum Freeclimbing und wiederum andere tun das, wofür Profis üblicherweise Geld bekommen, nämlich beispielsweise an alten Autos rumzuschrauben. Dabei kann es natürlich – wenngleich seltener als beim Freeclimbing – auch einmal gefährlich werden. Doch handelt es sich bei der Autoreparatur deshalb gleich um ein gefährliches und auch ungewöhnliches Hobby? Das musste das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Prozess zwischen zwei Versicherern beurteilen.

Bastler kommt bei Explosion ums Leben

Ein Hobbybastler hatte in seiner Werkstatt, die er in seiner Scheune untergebracht hatte, an einem Fahrzeug gearbeitet. Sein Ziel war es, einen Gastank in das Fahrzeug einzubauen. Aus diesem Grund entleerte er den Tank und verursachte dabei eine Explosion, bei der er ums Leben kam, die Scheune zerstörte und das Haus des Nachbarn beschädigt wurde.

Versicherer fordert Schadensersatz

Der Nachbar musste jedoch zusätzlich zu dem Schock nicht auf den Kosten für die Instandsetzung seines Hauses, seines Stalls und seiner Scheune sitzen bleiben. Seine Gebäude- und Hausratversicherung übernahm den Schaden. Jedoch verlangte der Versicherer Schadensersatz von der Privathaftpflichtversicherung des Verstorbenen, da dieser schließlich für die Explosion verantwortlich gewesen sei.

Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen ausgeschlossen

Der Haftpflichtversicherer lehnte die geforderte Zahlung von 55.500 Euro jedoch ab. Er war der Ansicht, die Tätigkeit des Mannes in seiner Werkstatt sei vom Versicherungsschutz nicht gedeckt. Die Versicherungsbedingungen würden Schäden durch ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen ausschließen. Daraufhin klagte der Gebäudeversicherer und verlangte die Erstattung der Kosten nebst Zinsen.

Beschäftigung war nicht gefährlich

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und den Haftpflichtversicherer zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsverfahren vor dem OLG Naumburg kam zu demselben Ergebnis. Weder die Arbeiten an einem Auto, noch das Leeren des Gastanks oder das Heizen des Raumes mit Propangas seien gefährliche Beschäftigungen im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Beschäftigung umfasst verschiedene Tätigkeiten

Zwar seien einzelne Tätigkeiten durch aus gefährlich gewesen, aber diese haben nicht dauerhaft und wiederholt stattgefunden. Der Mann habe also nicht ununterbrochen Gastanks entleert. Vielmehr könnten vereinzelte gefährliche Tätigkeiten immer mal wieder während einer grundsätzlich nicht gefährlichen Beschäftigung vorkommen. Denn eine Beschäftigung im Sinne der Versicherungsbedingungen umfasse grundsätzlich mehrere Handlungen, die gemeinsam einen Gefahrenbereich darstellten, so das Gericht. An Autos in seiner Werkstatt rumzuschrauben, sei jedoch zweifellos keine Beschäftigung, die unter diesen Umständen als gefährlich gewertet werden könnte und ungewöhnlich sei das Hobby auch nicht. Der Haftpflichtversicherer muss die Zahlungen an den Gebäudeversicherer leisten.

OLG Naumburg, Urteil vom 02.05.2019

Quelle: AssCompact

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